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   FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21   

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https://dejure.org/2022,42243
FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21 (https://dejure.org/2022,42243)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.11.2022 - 8 K 41/21 (https://dejure.org/2022,42243)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. November 2022 - 8 K 41/21 (https://dejure.org/2022,42243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom ...

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens im Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren VZ hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt des Übergangs der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Diese sich im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut befindliche Anwendungspraxis hatte ihren Hintergrund in einer sachlichen Billigkeit (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.04.2022, 5 K 46/21 , EFG 2022, 1438 m.w.N.).

    Unter Bezugnahme auf § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wird klargestellt, dass ein gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellter Unterschiedsbetrag in den Fällen, in denen er beim Rechtsvorgänger nicht hinzuzurechnen ist, ohne gesonderten Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.04.2022, 5 K 46/21 , EFG 2022, 1438 m.w.N.).

    Die rückwirkende Außer-Kraft-Setzung einer von der Finanzverwaltung nicht geteilten Entscheidung kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der früher für ihn ungünstigen Auslegung kein Vertrauen in eine für ihn günstigere Behandlung hat bilden können (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.04.2022, 5 K 46/21 , EFG 2022, 1438 m.w.N.).

    Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers als Rechtsnachfolger, dass die Unterschiedsbeträge nicht auf ihn übergehen, bestand nicht (so auch: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.04.2022, 5 K 46/21 , EFG 2022, 1438).

  • BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177 bis 223, Rn. 51).

    Allerdings bedarf es zur Begründung schutzbedürftigen Vertrauens in diesen Fällen in der Regel dem Hinzutreten weiterer Umstände, die insbesondere aufgrund einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177 bis 223, Rn. 72).

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    (1) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist hinsichtlich der Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind, zu unterscheiden ( Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08 , BVerfGE 135, 1).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Den Regelungsadressaten vor jeder Enttäuschung zu bewahren, ist indessen nicht Aufgabe des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Beschluss des BVerfG vom 10.12.2012, 1 BvL 6/07, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302 [BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07] ).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18

    Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
    Schutzwürdiges Vertrauen und damit gesteigerte Anforderungen sind zu Gunsten des Steuerpflichtigen dann anzunehmen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Vermögenszuwächse erlangt und realisiert hatte oder hätte realisieren können ( Urteil des BFH vom 25.03.2021, VIII R 16/18 , BStBl. II 2021, 814 m.w.N.).
  • VG Weimar, 16.02.2023 - 8 K 1446/20

    Erteilung der Approbation als Arzt; albanischer Universitätsabschluss;

    Der Kläger hat nach Erteilung des Bescheids einen Anspruch auf die Ladung zur Kenntnisprüfung (st. Rspr. des Gerichts, vgl. Urteil vom 29.11.2021, 8 K 41/21 We) Der Bescheid vermittelt bereits von Gesetzes wegen den Anspruch auf die Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, insbesondere des § 37 ÄApprO.
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